Die Berufsausbildung in der Treuener Weberinnung vor 300 Jahren

von Roland Schmidt

 
Die Stadt Treuen gründet ihren Ruf seit Jahrhunderten auf die Arbeitsprodukte zahlreicher Webereien, und es ist deshalb nicht verwunderlich, dass man zu jeder Zeit der Qualitätssicherung höchste Aufmerksamkeit schenkte. Dazu gehörte der Erlaß und die Einhaltung strenger Zunft- bzw. Innungsgesetze. Sie schrieben die Rechte und Pflichten der Meister und Gesellen vor, und sie regelten auch die Ausbildung der Lehrlinge. Diese Gesetze wurden nicht nur intern, also innerhalb der Innung ausgearbeitet und beachtet, sondern sie erhielten vielmehr durch die Gegen zeichnung der Treuener Ratsherren sowie der zwei Treuener Rittergutsbesitzer (Treuen oberen Teils und Treuen unteren Teils) eine allgemeingültige Verbindlichkeit. Solcher Art gültige Innungsvorschriften für die Treuener Weber liegen uns vom 13. Mai 1711 vor, und sie erlauben uns einen Blick in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse dieses Berufszweiges in der vogtländischen Kleinstadt vor knapp 300 Jahren. Die Treuener Weberinnung bestand seit dem 28. September 1694, und sie wurde - nach den für Treuen typischen Gutsherren- und damit Gerichtsbezirken - von zwei Obermeistern, der eine von Treuen oberen Teils, der andere von Treuen unteren Teils, geleitet. Ihnen waren die Meister sowie deren Gesellen und Lehrlinge nachgeordnet. Für alle wurde im ersten Artikel der Innungsordnung die allgemeine Verhaltensregel vorgegeben, nämlich sich "der Wahren Furcht Gottes, eines ehrbaren christlichen Lebens, Zucht und Bescheidenheit gegen Männiglich (jedermann - R.S.) zu befleißigen." Das galt für das Auftreten in der Öffentlichkeit, für den Umgang mit Kunden, und das galt auch für das tägliche gemeinsame Arbeiten in der Werkstatt. Vor allem aber galt das für die verschiedenen geselligen Zusammenkünfte, die von den Innungen regelmäßig veranstaltet wurden Zu ihnen hatten Meister und Gesellen gegen einen Obulus von einem Groschen Eintritt (wer nicht zahlte, wurde mit 6 Groschen Bußgeld bestraft), und dazu war auch eine feste Kleiderordnung ("mit einem Mantel angethan und erbar bekleidet") vorgeschrieben. Diese Treffen dienten dem Erfahrungsaustausch über die täglichen Arbeitsprobleme, gleichzeitig auch der Geselligkeit. Bei letzteren ist sicher oft über die Stränge geschlagen worden, denn audrücklich ermahnte die Innungsordnung, sich bei den Zusammenkünften "jeglichen Fluchens, Gezänks, Unordnung und Injurirens (Beleidigens - R.S.), wie auch überflüssigen Schwelgens und unnöthigen Aufwandes" zu enthalten, andernfalls wurden 6 Groschen Bußgeld erhoben. Prinzipiell gleichberechtigt waren die Alt- und Jungmeister, im Rederecht bei den Innungsberatungen wurde freilich sorgsam unterschieden. Die Altmeister sprachen zuerst, und es war den Jüngeren bei Strafe verboten, ihnen ins Wort zu fallen. Sie konnten anschließend sprechen, mußten sich dabei aber größter Bescheidenheit befleißigen. Der Meisterbrief wurde durch das selbständige Fertigen eines Meisterstückes erworben. Mag das noch weitgehend aus dem täglichen Arbeitsprozeß heraus möglich gewesen sein, so war die zweite Bedingung.für viele Gesellen eine oft unüberwindbare soziale Hürde: die Finanzierung eines mehr oder weniger üppigen Festschmauses und eines Eimers Bier für die Webermeister. Die Gesellen hatten sich in Gottesfurcht, Mäßigkeit im Genuß und fleißigem Verhalten zu ihren Meistern zu üben, und ganz besonders harte Bestimmungen galten für die Lehrlinge. Zunächst waren die Lehrlinge angehalten, ihre "ehrbare Geburt" nachzuweisen, d.h. nur ehelich geborene Kinder durften eine Lehre als Weber antreten. Danach folgte eine zweiwöchige Probezeit. Hier entschied sich, ob der Jugendliche über die nötigen Voraussetzungen wie Fleiß, Geschick und Verhaltensweisen verfügte, in ein richtiges Lehrverhältnis übernommen zu werden. Entschied der Meister positiv, erfolgte die Einstellung des Lehrlings gegen 6 Taler Kaution. Die zahlte der Lehrling dem Meister, und der Meister sicherte sich so gegen eventuelle Risiken wie Ausbildungsabbrüche oder Ausschußproduktion durch den Lehrling ab. Aber damit war die finanzielle Aufwendung des Jugendlichen bei Beginn der Lehrzeit noch nicht zu Ende, er mußte auch ein "Aufdingegeldt" entrichten, das zu gleichen Teilen den beiden Gerichtsherren, dem Stadtrat und der Kirche zufloß. Am schlimmsten waren aber die Lehrgelder, die der Lehrling drei Jahre lang dem Meister für die Ausbildung zu zahlen hatte. Die Zahl der Lehrlinge war auf einen pro Meister begrenzt, wenn ein Meister aber seinen eigenen Sohn in das Weberhandwerk einführte, wurde dieser nicht erfaßt, so dass in diesem Falle ein zweiter Lehrling möglich war. Die Innungsartikel regelten auch Mißbräuche des Ausbildungsrechts durch die Meister. Hatte ein "Lehrmeister den Jugendlichen durch hartes und übles Traktament" zur Aufgabe der Lehre gezwungen, konnte sich dieser bei der Innung beschweren. Erwies sich die Klage als berechtigt, so vermittelte die Innung einen anderen Meister, bei dem die Lehre fortgesetzt wurde. Der beklagte Meister verlor sein Ausbildungsrecht, bis der Lehrling seinen Gesellenbrief erworben hatte. Man mag über die sozialen Aspekte dieser Innungsordnung der Treuener Weber von 1711 geteilter Meinung sein - das grundsätzliche Ziel dieses Dokuments führte nach vorn, und es half den Treuener Webern in ihrem täglichen harten Existenzkampf. Zum einen war die Innungsordnung ein sicherer Schutz gegen Pfuscher und - wie wir heute sagen würden - "Billigproduzenten" auf den Jahrmärkten, zum anderen aber eine verbindliche Grundlage für eine qualitativ hochstehende Ausbildung des eigenen Berufsnachwuchses.